FAQ Berufliche Selbstständigkeit

Frau in einem Büroraum, Arme vor der Brust verschränkt, sie lächelt
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Wer beruflich selbstständig tätig ist, bietet nachhaltig auf eigene Rechnung Waren beziehungsweise Dienstleistungen am Markt an, um damit Einkommen zu erzielen. Eine Selbstständigkeit ist in der Regel durch ein unternehmerisches Risiko gekennzeichnet. Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin setzt Arbeitskraft und eventuell Kapital ein, um die für das Geschäft nötigen Vorbereitungen zu treffen und die Betriebs-, Produktions- und Transportmittel sowie bei Bedarf Waren zu beschaffen.

Wer selbstständig tätig ist, profitiert von unternehmerischen Freiheiten. Er oder sie kann:

  • entscheiden, welche Waren, Betriebs- und Produktionsmitteln angeschafft und wie sie finanziert werden sollen,
  • in der Regel den Preis der Waren und Dienstleistungen sowie die Zahlungsweise bestimmen,
  • eigene Geschäftsräume unterhalten,
  • Mitarbeiter:innen beschäftigen,
  • nach eigenem Ermessen Kundinnen und Kunden akquirieren,
  • für das eigene Unternehmen werben.

Selbstständige lassen sich unterteilen in Gewerbetreibende, Land- und Forstwirtinnen und -wirte sowie Freiberufler:innen. Im Folgenden geht der Beitrag auf diese drei Gruppen ein und macht Angaben zu Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem beschreibt er die besondere Arbeitsform der freien Mitarbeit und erläutert, unter welchen Umständen eine Scheinselbstständigkeit gegeben sein könnte.

Gewerbetreibende

Jede wirtschaftliche Tätigkeit, die die Kriterien einer Selbstständigkeit erfüllt und keine freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit ist, wird als Gewerbe bezeichnet. Die in der Gewerbeordnung festgelegte Gewerbefreiheit macht es grundsätzlich jedem möglich, sich auf diese Weise unternehmerisch zu betätigen, soweit es keine gesetzlichen Ausnahmen oder Beschränkungen gibt (vergleiche Gewerbeordnung § 1 Abs. 1).

Wer ein Gewerbe betreibt, muss...

  • eine Rechtsform für sein Unternehmen wählen: Einzelunternehmen, Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (natürliche Personen); Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft (juristische Personen),
  • beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer und bei internationalen Geschäftsbeziehungen außerdem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen,
  • sein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden,
  • sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen (Ausnahmen: Kleingewerbe­treibende, Einzelunternehmer:innen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts GbR),
  • je nach Branche Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) und/oder der Handwerkskammer (HWK) werden,
  • sich bei der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden,
  • gegenüber Kundinnen und Kunden gegebenenfalls für defekte Waren oder Schäden im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen haften,
  • Geschäftsbücher führen (je nach Unternehmensstruktur und -größe in Form einer Bilanz beziehungsweise Einnahmen-Überschussrechnung)
  • Umsatzsteuer zahlen (Ausnahme: Kleinunternehmer:innen),
  • bei natürlichen Personen: auf den Gewinn Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer zahlen,
  • bei juristischen Personen: Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer entrichten (Befreiung bei Gemeinnützigkeit möglich)
  •  prüfen, ob nach Sozialgesetzbuch VI, §2, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vergleiche Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung „Pflichtversicherung auf Antrag für Selbstständige“),
  • als geschäftsführende Gesellschafterin oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH bei der Deutschen Rentenversicherung den Status als Selbstständige beziehungsweise Selbstständiger feststellen lassen.

Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbeaufsicht.

Freiberuflerinnen und Freiberufler

Für Personen, die einen sogenannten Freien Beruf selbstständig ausüben, gibt es teilweise besondere Regelungen. Freiberuflich sind in der Regel selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Außerdem gehören die im Einkommensteuergesetz §18 Kap. 1, Abs. 1, und Partnerschaftsgesetz §1 Abs. 2 gelisteten medizinischen, rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden, journalistischen bzw. informationsvermittelnden und naturwissenschaftlich-technischen Berufe zu den Freien Berufen.

„Ähnliche Berufe“ können ebenfalls unter die Freien Berufe fallen. Anhaltspunkte dazu, ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, kann die Beantwortung des Fragebogens "Freier Beruf oder Gewerbe?" des BvdFB Bundesverband deutscher Fördermittel-Berater e.V. geben.

Für einige Freie Berufe bestehen Regelungen, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Beruf ausgeübt werden darf. Für eine Zulassung ist die jeweilige Berufskammer (zum Beispiel bei Rechtsanwälten:Innen die örtliche Rechtsanwaltskammer) zuständig. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erhalten ihre Zulassung bei den Industrie- und Handelskammern.

Freiberufler:innen sind in der Regel als Einzelunternehmer:innen tätig. Mehrere Beteiligte können eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen. Rufen sie – wo dies möglich ist – eine Kapitalgesellschaft ins Leben, gilt die Unternehmung aus steuerrechtlicher Sicht als Gewerbetrieb und ist gewerbesteuerpflichtig.

Wer Freiberufler:in ist, muss...

  • beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer und bei internationalen Geschäftsbeziehungen außerdem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen,
  • bei mehreren Beteiligten eine Rechtsform wählen (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft),
  • sein Unternehmen gegebenenfalls ins Partnerschaftsregister eintragen lassen,
  • sich bei der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden,
  • gegenüber Kundinnen und Kunden gegebenenfalls für Schäden im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen haften,
  • Geschäftsbücher führen,
  • Umsatzsteuer zahlen (je nach Branche Ermäßigung oder Befreiung möglich),
  • Einkommensteuer entrichten,
  • prüfen, ob nach Sozialgesetzbuch VI, §2, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vergleiche Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung „Pflichtversicherung auf Antrag für Selbstständige“).

Für Freiberufler:innen gelten unter anderem folgende Besonderheiten:

  • Es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich, die Gewerbesteuer entfällt.
  • Es gibt keine Verpflichtung, Mitglied in der IHK oder HWK zu werden.
  • Für einige Berufe ist die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufskammer oder einem entsprechenden Berufsverband verpflichtend.
  • Für manche Berufsgruppen existieren berufsrechtliche Werbebeschränkungen.
  • Freiberufler:innen aus bestimmten Berufen müssen sich bei der Rechnungstellung an staatliche Honorar- oder Gebührenordnungen halten.
  • Freiberuflich Tätige führen kein Handelsgewerbe und sind daher auch keine Kaufleute. Das Handelsgesetzbuch (HGB) findet keine Anwendung.
  • Es gibt keine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch die Finanzbehörden.
  • Freiberufler:innen unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.

Informationen rund um das Thema Freiberuflichkeit sind beim Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg erhältlich.

Land- und Forstwirtinnen und -wirte

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach dem Umsatzsteuergesetz § 24, Kap. 2: „1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; 2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände (...) zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.“ Um die Kriterien für einen entsprechenden Betrieb zu erfüllen, muss die Abgrenzung zu einer Freizeitbetätigung klar erkennbar und eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein.

Für Vollerwerbsland- und forstwirtinnen und -wirte gelten teilweise besondere Bestimmungen. Landwirtinnen und -wirte sind zum Beispiel unter gewissen Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Alterskasse versicherungspflichtig. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen veröffentlichte die Informationsschrift „Existenzgründung in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau“, die Angaben dazu enthält.

Freie Mitarbeit

Freie Mitarbeiter:innen (teilweise auch Freelancer genannt) übernehmen aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags Aufträge, die sie in der Regel persönlich ausführen. Im Gegensatz zu Angestellten sind sie nicht in das Auftrag gebende Unternehmen eingegliedert, haben dort keinen zugewiesenen Arbeitsplatz und sind nicht an Weisungen gebunden. Sie können sich die Arbeitszeit frei einteilen und den Arbeitsort zumeist selbst bestimmen. Sie tragen ein unternehmerisches Risiko sowie die Kosten der Arbeitsausführung.

Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht. Selbstständig Tätige müssen sich entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.

Rentenversicherung

Unternehmer:innen für die keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Pflichtversicherung beim Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen (vgl. Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung „Pflichtversicherung auf Antrag für Selbstständige“).

Arbeitslosenversicherung

Gründer:innen können sich nach Sozialgesetzbuch (SGB) III (§ 28a) freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Voraussetzung ist: Die Anwartschaftszeiten für den Arbeitslosengeld-I-Bezug müssen erfüllt sein oder unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss eine Entgeltersatzleistung des SGB III bezogen worden sein. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt werden. Gründer:innen zahlen während einer zweijährigen Startphase nur die Hälfte der Beiträge.

Scheinselbstständigkeit

Verfügt eine beruflich selbstständige Person nicht über die eingangs genannten Entscheidungsfreiheiten und besteht eine Abhängigkeit von einem Auftraggeber oder einer Auftraggeberin, kann es sich um eine Scheinselbstständigkeit handeln, die von den Sozialversicherungsträgern, bei einer Betriebsprüfung oder von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgedeckt werden kann. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Bei der Prüfung des Tatbestands ist die gelebte Praxis entscheidend. Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit können sein, dass der beziehungsweise die Selbstständige keine Mitarbeiteri:nnen beschäftigt, seine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber oder eine Auftraggeberin ausführt, der Auftraggeber oder die Auftraggeberin Beschäftigte hat, die dieselbe Tätigkeit verrichten, der Selbstständige weisungsgebunden arbeitet oder in die Arbeitsorganisation des beauftragenden Unternehmens eingebunden ist. Diese Kriterien stellen nur Indizien dar. Ausschlaggebend ist die jeweilige Gesamtsituation. So kann es durchaus Selbstständige ohne Beschäftigte mit nur einem Auftraggeber beziehungsweise einer Auftraggeberin geben. Es handelt sich dann um arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die nach Sozialgesetzbuch VI, §2 Abs. 9 der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Weitere Informationen zum Thema Scheinselbstständigkeit gibt es zum Beispiel auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Einzelfall klären: Selbstständig tätig oder abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Eine Statusfeststellung bei er Deutsche Rentenversicherung klärt, ob eine Auftragnehmerin beziehungsweise ein Auftragnehmer eine Tätigkeit im Einzelfall selbstständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Weitere Informationen sind bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich.