In welcher Form können Haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden?
Dienstleistungen, die bei den Aufgaben in Haushalt und Familie entlasten, können in verschiedenen Formen genutzt werden: Entweder begeben sich die Nutzer:innen in die Rolle eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin und beschäftigen in ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe. Dann spricht man von einem Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis. Oder die Nutzer:innen beauftragen ein Unternehmen zum Beispiel eine Agentur oder eine selbstständig tätige Haushaltshilfe, die diese Dienstleistungen auf Rechnung oder Honorarbasis erbringen.
Steuerlich werden die Dienstleistungen im Privathaushalt noch weiter eingeteilt. Das Einkommenssteuerrecht kennt:
- Haushaltsnahe Beschäftigung,
- Haushaltsnahe Dienstleistungen,
- Pflege- und Betreuungsleistungen,
- Handwerkerleistungen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang auf die Nachteile illegaler Beschäftigungsverhältnisse hin und auf die Tücken, die damit verbunden sein können: Schwarzarbeit wird als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet. Schwarzarbeit schwächt den Sozialstaat. Bei Schwarzarbeit besteht kein Versicherungsschutz für Nutzende und Beschäftigte sowie keine Haftung bei Schäden und Problemen.
Was ist bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis zu beachten?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt eine nicht zum Haushalt gehörende Person eine Tätigkeit ausübt, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, und die dafür in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist. Das Anstellungsverhältnis kann in Form einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erfolgen. Hier kommt das sogenannte Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale zum Einsatz. Werden mehr als 450 Euro beziehungsweise ab dem 1. Oktober 2022 mehr als 520 Euro monatlich als Gehalt gezahlt, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. In beiden Fällen haben die Nutzer:innen und die Angestellten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten: Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber zahlt ein monatliches Gehalt, führt Pauschalabgaben beim Minijob oder Sozialabgaben im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ab und übernimmt die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung für im Privathaushalt Beschäftigte.
Für Arbeitnehmer:innen gelten die allgemein gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten. So besteht zum Beispiel Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Was ist das sogenannte Haushaltsscheckverfahren bei Minijobs?
Erfolgt eine haushaltsnahe Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobs), erfolgt die Anmeldung der Haushaltshilfe im sogenannten "Haushaltsscheck"-Verfahren, einem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale. Der "Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung der Haushaltshilfe für die Sozialversicherung. Auf seiner Grundlage berechnet die Minijob-Zentrale die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. Neben der Berechnung und dem Einzug der Abgaben übernimmt die Minijob-Zentrale auch die Meldung zur Unfallversicherung. Voraussetzungen für das Haushaltsscheck-Verfahren sind:
- Es muss ein geringfügiges versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.
- Es muss sich um eine Haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
- Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erteilt der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung für die pauschalen Abgaben.
Was ist bei der Beauftragung einer Haushaltshilfe, die auf Honorarbasis arbeitet, zu beachten?
Übt die Haushaltshilfe die Tätigkeiten auf Honorarbasis aus, sind die Nutzer:innen der Haushaltsnahen Dienstleistungen Auftraggeber:in. Es fallen keine Arbeitgeber-Abgaben wie Sozialversicherungsbeiträge oder Pauschalen im Haushaltsscheckverfahren an. Eine Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt ebenfalls. Die Honorarkraft ist selbst dafür verantwortlich, die anfallenden Steuern (zum Beispiel Umsatzsteuer, Steuern aus selbstständiger Tätigkeit) abzuführen. Für die steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der Einkommenssteuer der Nutzenden ist es wichtig, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck nachgewiesen werden kann. Barzahlungen werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Haushaltshilfe zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung eine selbstständige Dienstleistung erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Weitere Information sind auf der Internetseite www.existenzgründer.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden.
Was ist bei der Zusammenarbeit mit einem Unternehmen für Haushaltsnahe Dienstleistungen zu beachten?
Wer sich für die Nutzung Haushaltsnaher Dienstleistungen entscheidet, kann auch mit einem Dienstleistungsunternehmen zusammenarbeiten. Hier besteht die vertragliche Vereinbarung nicht mit der Haushaltshilfe direkt, sondern mit ihrem Arbeitgeber beziehungsweise ihrer Arbeitgeberin, dem Dienstleistungsunternehmen. Dieses ist für alle Sozialversicherungsabgaben, für die gesetzliche Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung der im Privathaushalt Tätigen verantwortlich. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Katalog von Mindestanforderungen erstellt, die es Interessierten erleichtern kann, was zum Beispiel in Bezug auf die Qualität von Dienstleistungsunternehmen beachtet werden kann.
Was ist zu beachten, wenn die Haushaltshilfe Schäden im Rahmen ihrer Tätigkeit im Privathaushalt verursacht?
Besteht ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Nutzerinnen und Nutzern Haushaltsnaher Dienstleistungen gegenüber der Haushaltshilfe im Rahmen einer haushaltsnahen Beschäftigung oder einem Honorarvertrag gilt: Für Schäden, die entstehen, weil die Haushaltshilfe beispielsweise unbeabsichtigt Dritten gegenüber einen Schaden verursacht, kann die im Haushalt beschäftigte Person über die Privathaftpflichtversicherung der Dienstleistungsnutzer:innen mitversichert werden. Dazu müsste diese Leistung im vereinbarten Versicherungsschutz explizit enthalten sein. In der Muster-Bedingungsstruktur für eine Privathaftpflichtversicherung weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) auf Folgendes hin: „Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN (Versicherungsnehmers) gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“ Informationen dazu gibt das Versicherungsunternehmen, mit dem eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Für von der Haushaltshilfe verursachte Schäden gegenüber Arbeitgebenden oder den Auftraggebenden selbst kommt nicht die Privathaftpflichtversicherung auf. Für diese Fälle käme im Falle eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses eine Berufshaftpflichtversicherung der Haushaltshilfe oder im Falle einer Honorarkraft eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Tragen.
Bei der Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens ist darauf zu achten, dass die dort angestellte Haushaltshilfe über das Unternehmen unfallversichert ist und auch eine Haftpflichtversicherung für Schäden im Privathaushalt vorliegt.