FAQ Steuerliche Behandlung von Haushaltsnahen Dienstleistungen

Hände die einen Stifthalten und ein Dokument auf einem Tisch unterzeichnen
© Scott Graham/Unsplash

Was ist ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis und wie wird es steuerlich behandelt?

Bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis sind diejenigen, die die haushaltsnahen Tätigkeiten in Anspruch nehmen, in der Rolle eines Arbeitgebers beziehungsweise einer Arbeitgeberin mit all den damit verbundenen Verpflichtungen, indem sie im Privathaushalt eine Person beschäftigen, die zum Beispiel die Wohnung reinigt oder Mahlzeiten im Haushalt zubereitet. Ist die Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt, können zwanzig Prozent der Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr, bei der Steuer in Abzug gebracht werden. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis können 20 Prozent der Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, geltend gemacht werden.

Was sind Haushaltsnahe Dienstleistungen und wie werden sie steuerlich behandelt?

Bei Haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen die Nutzer:innen ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder des Privathaushalts selbst durchführen. Dazu zählen zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Was sind Pflege- und Betreuungskosten und wie werden sie steuerlich behandelt?

Pflege- und Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Grundpflege wie zum Beispiel Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung. Wer Pflege- und Betreuungsdienstleistungen von beauftragten Dritten für pflegebedürftige Personen im Haushalt in Anspruch nimmt, kann die Ausgaben ebenfalls in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, geltend machen. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Das Pflegegeld allerdings ist anrechnungsfrei.

Was sind Handwerkerleistungen und wie werden sie steuerlich behandelt?

Zu den steuerlich geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen insbesondere Arbeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Haus, Wohnung und Garten/Außenanlage, die der Instandsetzung oder Reparatur von Bestehendem und nicht dem Neubau dienen und im Haushalt oder auf dem dazugehörenden Grundstück erbracht werden. Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 1200 Euro pro Jahr.

Wer kann die Dienstleistungen, die im Haushalt von Dritten gegen Entgelt erbracht werden, steuerlich geltend machen?

Anspruchsberechtigt sind bei einer haushaltsnahen Beschäftigung der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Werden die haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsaufgaben oder Handwerkerleistungen von beauftragten Unternehmen oder Agenturen erbracht, kann der Auftraggeber beziehungsweise die Auftraggeberin die Ausgaben im Rahmen seiner oder ihrer Steuererklärung geltend machen. Bei Handwerkerleistungen können auch Mieterinnen, Mieter oder Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft für solche Dienstleistungen eine Steuerermäßigung erhalten, wenn ihnen die Kosten in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt wurden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen steht die Steuerermäßigung denjenigen zu, die für die Leistungen finanziell aufkommen, also entweder die pflegebedürftige Person selbst oder die pflegenden Angehörigen.

Die Leistungen müssen in ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäische Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.

Wie läuft das Verfahren der steuerlichen Geltendmachung ab?

Die steuerliche Förderung von Dienstleistungen in Privathaushalten wird bei dem Finanzamt geltend gemacht, das für die jährliche Veranlagung zur Einkommensteuer zuständig ist. Mit der Einkommensteuererklärung können unter "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen" Ausgaben bis zu den jeweiligen bestimmten Höchstbeträgen angegeben werden. Zu den steuerbegünstigten Ausgaben zählen Arbeits-, Lohn- beziehungsweise Gehaltskosten (bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) sowie bei beauftragten Dienstleistungen die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Kosten für gelieferte Ware oder für Material sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Steuermäßigung ist haushaltsbezogen und kann demnach nur einmal geltend gemacht werden. Bei einer getrennten steuerlichen Veranlagung steht Verheirateten die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.

Neben der Einkommensteuererklärung können folgende Unterlagen vom Finanzamt benötigt werden: bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zum Beispiel bei Minijobs im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens die entsprechende Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die Rechnung und der Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck sowie bei Pflege- und Betreuungsleistungen die Bescheinigung (zum Beispiel Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung, ein amtsärztliches Attest oder Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde und ein Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ist das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).