Broschüren und Expertenforum Unternehmensgründung: Rechtsformen

Paragrafenzeichen an eine Wand gelehnt
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist wohl die bekannteste Rechtsform für einen Betrieb. Auch die Aktiengesellschaft (AG) ist vielen ein Begriff. Die meisten Gründerinnen und Gründer machen sich jedoch als Einzel­unternehmerin oder Einzelunternehmer selbstständig. 

Von der Rechtsform eines Unternehmens ist unter anderem abhängig, in welcher Form die beteiligten Personen haften, wer welche Mitspracherechte hat, welche Form ein eventueller  Unternehmensvertrag haben muss, ob ein Mindestkapital erforderlich ist und welche Buchführungs- und Publi­zitäts­pflichten gelten.

Welche Rechtsform passt?

Der Infoletter GründerZeiten 11 zum Thema "Rechtsformen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz beschreibt die Aspekte, die bei der Entscheidung ausschlaggebend sein können und stellt die Merkmale folgender Rechtsformen dar:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnergesellschaft (PartG) (für Freiberuflerinnen und Freiberufler)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co. KG
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH-Variante: Unternehmensgesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
  • Kleine Aktiengesellschaft (AG)
  • Eingetragene Genossenschaft (eG)

Wer sich vertieft informieren möchte, kann das Expertenforum "Rechtsformen" auf der Website www.existenzgrueder.de nutzen.  Es stellt die unterschiedlichen Rechtsformen vor und gibt Entscheidungshilfen.

Mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten
Unternehmerinnen und Unternehmer, die mit anderen selbstständig Tätigen zusammenarbeiten und gemeinsam mit ihnen am Markt auftreten, bilden in der Regel automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und haften dementsprechend. Der Infoletter gibt Hinweise, welche anderen Rechtsformen für Unternehmenskooperationen in Frage kommen.

Welchen Namen darf das Unternehmen führen?

Für die Benennung eines Unternehmens gibt es Vorgaben. So müssen zum Beispiel Betriebe, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sowie Gesell­schaften bürgerlichen Rechts auch mit den Namen der Inhaberinnen, der Inhaber oder der Gesellschafterinnen und Gesellschafter firmieren. Die Namen können durch Branchen-, Tätigkeitsbezeichnungen oder Fantasienamen ergänzt werden. Weitere Informationen zum Thema sind im Infoletter zu finden.