FAQ Steuerklassenwahl

Hand tippt auf einem Taschenrechner
© unsplash / Towfiqu barbhuiya

Wer hat die Wahl bei der Steuerklasse?

Grundsätzlich gilt: Sind Verheiratete oder Verpartnerte (Menschen, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben) beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend, können sie zwischen Steuerklassenkombinationen für den Lohnsteuerabzug wählen. Für Alleinstehende gilt die Zusammenveranlagung mit Splitting-Verfahren nicht, eine Wahl der vorgenannten Steuerklassenkombinationen ist nicht möglich.

Was bringt eine Steuerklassenwahl?

Ehepaare beziehungsweise Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften können zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Ehepartnerinnen und Ehepartner oder Frauen und Männer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, werden auf ihren Wunsch hin einzeln veranlagt. Ansonsten werden sie gemeinsam veranlagt. Beim Lohnsteuerabzug wird zunächst der Bruttolohn zugrunde gelegt. Bei einer Zusammenveranlagung wird nach Ablauf des Kalenderjahres das Splitting-Verfahren angewendet. Hierzu wird das gemeinsame Einkommen zur Hälfte auf die beiden Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner aufgeteilt. Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird der Steuerbetrag ermittelt und dieser dann verdoppelt. Im Ergebnis werden die Eheleute sowie Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften dadurch so gestellt, als hätten sie jeweils gleich hohe zu versteuernde Einkommen. Es kann sich ergeben, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Durch die Wahl der Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV ggf. mit Faktor ist es möglich, sich bereits im laufenden Kalenderjahr der zu erwartenden Jahressteuer anzunähern, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Welche Möglichkeiten der Steuerklassenwahl gibt es?

Das Finanzamt gruppiert erwerbstätige Eheleute sowie Verpartnerte beide in die Steuerklasse IV ein. Diese Variante geht davon aus, dass beide ungefähr gleich viel verdienen und damit jeweils die Hälfte der Steuerlast tragen können. Mit der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres wird die tatsächliche Steuerlast ermittelt und bei Zusammenveranlagung das Splitting-Verfahren angewendet. Auf gemeinsamen Antrag können die Eheleute oder Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften alternativ die Steuerklasse III (drei; in der Regel für die Person in der Partnerschaft, die ein höheres Einkommen erzielt) und die Steuerklasse V (fünf) wählen. Diese Steuerklassenkombination ist so gestaltet, dass die Steuerabzüge in der Steuerklasse V verhältnismäßig höher sind als in der Steuerklasse III. In der Steuerklasse V wird nämlich der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt; zudem ist der Tarifverlauf in der Steuerklasse III niedriger.

Was ist das Faktorverfahren?

Das optionale Faktorverfahren ist in § 39f Einkommensteuergesetz geregelt. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner bzw. jeder Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnerin die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,… (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Auf Antrag berechnet das Finanzamt den für jedes Ehepaar oder jede eingetragene Lebenspartnerschaft individuell gültigen Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung, wenn dieser kleiner als 1 ist. Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil dieser bereits in die Berechnung des Faktors einfließt. Die Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen der Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partner ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.

Was sind Vorteile des Faktorverfahrens?

Mit der Anwendung der Steuerklasse IV und einem zusätzlichen Faktor wird erreicht, dass die persönlich zustehenden Abzugsbeträge (wie Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und evtl. Kinderfreibetrag) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Das Splitting-Verfahren wirkt schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wie bei der Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktor.

Mit dem Faktorverfahren nähert sich so der Lohnsteuerabzug im laufenden Kalenderjahr der zu erwartenden Jahressteuerschuld sehr genau an. Damit können Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden. Die Wirkung des Splitting-Verfahrens wird auf die Eheleute bzw. eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partner gemäß ihrem Anteil an der Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge verteilt. Die Lohnsteuerverteilung entspricht besser der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Paare. Das kann sich auch positiv auf Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld auswirken. Diese Leistungen bemessen sich grundsätzlich nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn. Ob das Nettoeinkommen auf Basis der Steuerklasse V oder der Steuerklasse IV mit Faktor berechnet wurde, kann einen erheblichen finanziellen Unterschied bedeuten.

Wie wird das Faktorverfahren beantragt?

Für den Steuerklassenwechsel und auch das Faktorverfahren gilt: Man kann einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. November, die Steuerklassen oder den eingetragenen Faktor ändern lassen. Davon unabhängig ist eine weitere Änderung möglich, wenn bei einem eingetragenen Faktor Freibeträge (wie zum Beispiel der Kinderfreibetrag bei der Geburt eines Kindes) berücksichtigt oder im Laufe des Jahres erhöht bzw. vermindert werden.

Das Faktorverfahren können Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner gemeinsam beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags beantragen. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des jeweiligen Kalenderjahres aus den Arbeitsverhältnissen anzugeben. Daneben benötigt das Finanzamt Angaben zum sozialversicherungsrechtlichen Status.
Wann muss eine Einkommensteuererklärung gemacht werden?

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind Eheleute bzw. eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Wo gibt es weitere Informationen?

Das Bundesministerium der Finanzen und die Landesfinanzministerien halten auf ihren Internetseiten neben dem Steuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit erwerbstätige Eheleute oder Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können. Auch das örtliche Finanzamt unterstützt mit Informationen.