Zum 01. Oktober 2022 Informationen zum Mindestlohn

Junge Frau hinter einem Tresen - Coffee-Shop
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In Deutschland gibt es seit 2015 den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmer:innen und darf nicht unterschritten werden. Bei seiner Einführung zum 1. Januar 2015 betrug der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Seitdem wurde diese Lohnuntergrenze auf Grundlage von Vorschlägen der Mindestlohnkommission mehrfach angehoben. Durch einmalige Änderung des Mindestlohngesetzes wurde der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf brutto 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Über weitere Anpassungsschritte wird die Mindestlohnkommission erstmalig zum 30. Juni 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 befinden.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales: „Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit. Von der Erhöhung profitieren über sechs Millionen hart arbeitende Menschen, vor allem in Ostdeutschland und vor allem Frauen. Die Anhebung kommt insbesondere den Leuten zu Gute, die in der Pandemie dieses Land am Laufen gehalten haben.“

Erhöhung der Entgeltgrenze im Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttoarbeitslohn und gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und somit auch für Minijobber:innen. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wurde die Minijob-Entgeltgrenze auf 520 Euro angehoben und künftig mit jeder weiteren Erhöhung des Mindestlohns gleitend angepasst. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) stieg von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro.

Weitere Informationen zur Erhöhung des Mindestlohns stehen Interessierten auf den folgenden Internetseiten zur Verfügung.