Arbeitnehmer:innen stellen einem/r Arbeitgeber:in ihre Arbeitsleitungen gegen ein Entgelt zur Verfügung. Sie werden daher auch als abhängig Beschäftigte, abhängig Erwerbstätige oder Nichtselbstständige bezeichnet. Sie üben ihre Tätigkeit auf Basis eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) aus. Der Vertrag kann unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum geschlossen werden. Die vereinbarten Leistungen müssen Arbeitnehmer:innen persönlich erbringen.
Abhängig Beschäftigte sind in den Betrieb, für den sie tätig sind, eingegliedert und haben den Anweisungen des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin Folge zu leisten. Ein unternehmerisches Risiko tragen sie nicht.
Die so Beschäftigten beziehen ein vertraglich geregeltes Monatseinkommen und haben einen Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt an Feiertagen oder im Krankheitsfall. Seit dem 1. Januar 2015 regelt für ganz Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmer:innen über 18 Jahren. Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn bietet das Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Abhängig Beschäftigte besitzen einen gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch gemäß dem „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ (Bundesurlaubsgesetz). Auch viele andere Aspekte des Arbeitsverhältnisses sind gesetzlich festgelegt: zum Beispiel maximal zulässige Arbeitszeiten, Mutterschutz sowie Kündigungsschutz. Vielfach kommen zudem von Gewerkschaften ausgehandelte Tarifverträge und/oder mit Betriebsräten geschlossene Betriebsvereinbarungen zur Anwendung, die Rechte von Arbeitnehmer:innen in einer Branche oder einem Unternehmen grundsätzlich regeln.
Arbeitnehmer:innen sind in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Abhängig von der Höhe des Entgelts entrichten Arbeitgeber sowie Beschäftigte gesetzlich geregelte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und zur Arbeitslosenversicherung. Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht gibt es, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch für geringfügig Beschäftigte und Studierende gelten besondere Regelungen.
Wiedereinstiegsrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit Hilfe des Wiedereinstiegsrechners lässt sich ermitteln, welcher Bruttolohn in der angestrebten Branche und Position ungefähr zu erzielen ist. Außerdem zeigt der Rechner den Nettolohn und die auf dieser Basis zu erwartenden Rentenansprüche an.